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   BGH, 12.03.2020 - V ZR 190/19   

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https://dejure.org/2020,8386
BGH, 12.03.2020 - V ZR 190/19 (https://dejure.org/2020,8386)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2020 - V ZR 190/19 (https://dejure.org/2020,8386)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2020 - V ZR 190/19 (https://dejure.org/2020,8386)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Beschwerde aufgrund des Nichterreichens des Beschwerdewertes

  • rewis.io

    Wert der Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Abgewiesene Klage gegen den Grundstücksnachbarn auf Beseitigung einer störenden Einwirkung vom Nachbargrundstück; Bedeutung der Kosten für die Störungsbeseitigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Beschwerde aufgrund des Nichterreichens des Beschwerdewertes

  • rechtsportal.de

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Unzulässigkeit einer Beschwerde aufgrund des Nichterreichens des Beschwerdewertes

  • datenbank.nwb.de

    Wert der Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Abgewiesene Klage gegen den Grundstücksnachbarn auf Beseitigung einer störenden Einwirkung vom Nachbargrundstück; Bedeutung der Kosten für die Störungsbeseitigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 218/17

    Bemessung der Rechtsmittelbeschwer im Fall der Abweisung einer Klage auf

    Auszug aus BGH, 12.03.2020 - V ZR 190/19
    Diese Kosten können nur mittelbar für die Bestimmung der Beschwer der Klägerin von Bedeutung sein, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für die Wertminderung ihres Grundstücks durch die Störung ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2018 - V ZB 218/17, MDR 2018, 1396 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 07.05.2015 - V ZR 159/14

    Wertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Klage gegen den

    Auszug aus BGH, 12.03.2020 - V ZR 190/19
    Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 24.08.2021 - VI ZR 1265/20

    Erreichen des Revisionswerts für die Geltendmachung eines Anspruchs gegen einen

    Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Begründungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 EUR übersteigt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZR 281/20, Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 11 mwN; vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4; vom 14. November 2013 - V ZR 28/13, juris Rn. 6).

    aa) Verlangt der Grundstückseigentümer - wie im Streitfall - die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer grundsätzlich nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4; vom 12. Juli 2018 - V ZB 218/17, MDR 2018, 1396 Rn. 7; vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5).

    Der Wertverlust bzw. der ausnahmsweise relevante Kostenaufwand sind von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 11 mwN; vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4; vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5).

    Weder der Kläger noch die Vorinstanzen haben die Wertfestsetzung begründet; Anhaltspunkte dafür, dass und wenn ja, in welcher Höhe der Wert des Grundstücks des Klägers durch die behauptete Beeinträchtigung der Ausfahrt gemindert ist, sind weder ersichtlich noch dargetan (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 6; vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 12).

  • BGH, 29.10.2020 - V ZR 273/19

    Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Angebot des Beschwerdeführers

    aa) Für die Ermittlung des Beschwerdegegenstandes nach § 26 Nr. 8EGZPO aF (jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) gilt ein gegenüber § 3 Halbsatz 2 ZPO vereinfachtes Verfahren, das sich mit der Glaubhaftmachung des Wertes gemäß § 294 ZPO begnügt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4).
  • BGH, 06.05.2021 - V ZR 189/20

    Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Abweisung einer Klage auf Abbau einer

    Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 07.10.2020 - I ZR 28/20

    Bemessen des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nach

    Der Beschwerdeführer muss, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 EUR zu ermöglichen, bereits innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - V ZR 81/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4).
  • BGH, 30.03.2023 - III ZR 18/21

    Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer;

    Er kann im Grundsatz allenfalls mittelbar für die Bestimmung der Beschwer von Bedeutung sein, wenn sich aus ihm ein Anhaltspunkt für die störungsbedingte Wertminderung des Grundstücks ergibt (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 aaO und 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 6).
  • BGH, 26.01.2023 - V ZR 40/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Bemessung des

    Der Wert im Hinblick auf die Zurückweisung der beantragten Unterlassung bemisst sich dabei nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4).
  • BGH, 14.03.2023 - VI ZR 319/21

    Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens

    Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Begründungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 EUR übersteigt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2021 - VI ZR 1265/20, NZM 2021, 822 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 11 mwN; vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4; vom 14. November 2013 - V ZR 28/13, juris Rn. 6).
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